Geschäftsordnung der UAK Regensburg
Geschäftsordnung
für
die zweite Arbeitsperiode der Unabhängigen Aufarbeitungskommission für den Bereich der Diözese Regensburg (UAK)
Präambel
In Anerkennung, dass Kleriker, Laien, ehrenamtlich Tätige und sonstige Beschäftigte der katholischen Kirche in Deutschland (Mitarbeiter) Kinder, Jugendliche, sowie schutz- und hilfebedürftige (vulnerable) erwachsene Personen missbraucht haben, will die UAK Regensburg Missbrauchstaten im Raum der katholischen Kirche aufarbeiten. Als relevante Taten werden angesehen sexueller Missbrauch und massive Gewalt in allen Erscheinungsformen, insbesondere sexualisierte bzw. physische Gewalt und massiver Missbrauch geistlicher Autorität (Missbrauchstaten).
Der/Die Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) und die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) haben in der Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland vom 28. April 2020 (im Folgenden: GemErk) übereinstimmend erklärt, sexuellen Missbrauch im Raum der katholischen Kirche unabhängig aufarbeiten zu wollen. Zur Fortsetzung der umfassenden Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs hat die GemErk als notwendige Ergänzung und Weiterentwicklung etablierter Maßnahmen und bereits beschlossener und laufender Prozesse zur Aufklärung, Prävention, Anerkennung und Analyse von sexuellem Missbrauch verbindliche Kriterien und Standards festgelegt. Der Ortsordinarius der Diözese Regensburg hat diese gemeinsame Erklärung durch Gegenzeichnung als für seine Diözese verbindlich erklärt (Nr. 8 der GemErk).
Zur Umsetzung der in der Gemeinsamen Erklärung festgelegten Standards und Kriterien für die unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen hat der Ortsordinarius von Regensburg die Kommission zur unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in der Diözese Regensburg (UAK) durch Bestellung der Mitglieder eingerichtet. DBK und UBSKM haben Abweichungen von der GemErk in den verschiedenen Diözesen akzeptiert. Die GemErk gilt daher nur, sofern diese Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
Der Ortsordinarius von Regensburg hat für die zweite Arbeitsperiode der UAK acht Mitglieder berufen. UAK und Ortsordinarius sind sich darüber einig, dass für die zweite Arbeitsperiode der UAK folgende Geschäftsordnung gilt:
§ 1 Einrichtung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission
Die Diözese Regensburg richtet eine Kommission zur Erfüllung der in der GemErk und der Geschäftsordnung genannten Aufgaben ein und stellt ihr die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Einrichtung erfolgt durch die Berufung der Mitglieder durch den Ortsordinarius. Die Unabhängige Kommission ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Diözese Regensburg, KdöR.
§ 2 Zweck der Unabhängigen Aufarbeitungskommission
(1) Die UAK übernimmt die Verantwortung für einen maßgeblichen Anteil an der Aufarbeitung von Missbrauchstaten durch Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Diözese Regensburg an Kindern, Jugendlichen, sowie schutz- und hilfebedürftigen (vulnerablen) erwachsenen Personen (Betroffenen).
(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben eigenverantwortlich und unterliegt hinsichtlich der Durchführung keiner Weisung durch die Diözese Regensburg. Die Weisungsfreiheit gilt sowohl im Verhältnis zum Ortsordinarius als auch gegenüber der DBK, UBSKM und den dort angesiedelten Organisationseinheiten.
§ 3 Aufgaben
(1) Die UAK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. die quantitative Erhebung von Missbrauchstaten in der Diözese Regensburg
- b. die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Beschuldigten (Mitarbeiter) und Kindern, Jugendlichen, sowie schutz- und hilfebedürftigen (vulnerablen) erwachsenen Personen (Betroffenen)
- c. die Identifikation von Strukturen, die Missbrauchstaten ermöglicht, erleichtert oder deren Aufdeckung erschwert haben. Hierbei berücksichtigt sie die Erkenntnisse der „MHG-Studie“ und des Projekts „sexueller Missbrauch und Körperverletzung im Bereich der Stiftung Musikgymnasium Regensburger Domspatzen und der Stiftung Etterzhausen/Pielenhofen der Regensburger Domspatzen“
- d. die Berufung der Mitglieder des Auswahlgremiums für die Auswahl und Nachwahl der Mitglieder des Betroffenenbeirats in der Diözese Regensburg gem. Ziff. 2 der Rahmenordnung zum Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren sowie zur Aufwandsentschädigung für die strukturelle Beteiligung von Betroffenen (Rahmenordnung)
(2) Im Einvernehmen mit dem Ortsordinarius können weitere Aufträge zur empirischen Ermittlung des Ausmaßes der Missbrauchstaten sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen vergeben werden. Sofern der Ortsordinarius mit der Vergabe eines Auftrages nicht einverstanden ist, sind die Gründe zu dokumentieren. Soweit der Ortsordinarius als Vertragspartner auftritt, ist die Unabhängigkeit des Beauftragten im Rahmen der Vereinbarung sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Durchführung des Auftrags. Die inhaltlichen Vorgaben der Aufträge obliegen der UAK.
(3) Im Rahmen der Aufarbeitung koordiniert die Aufarbeitungskommission den Austausch mit anderen zu beteiligenden Diözesen. Sie versteht sich, sofern dies eine ihrer Aufgaben betrifft, auch als Ansprechpartnerin für Betroffene. Sie informiert über diözesane sowie unabhängige und qualifizierte Ansprechstellen.
(4) Die Aufarbeitungskommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben Personen anhören. Dabei sind die Interessen und Bedürfnisse von Betroffenen zu berücksichtigen. Zur weiteren Verwertung der Anhörungsinhalte werden die Betroffenen umfassend informiert.
(5) Bei aktuellen Meldungen von Missbrauchstaten informiert die UAK die Betroffenen über die in der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ festgelegten Verfahren und Zuständigkeiten. Die Aufarbeitungskommission wird die Betroffenen über die entsprechenden Stellen nach den Ziffern 4 und 7 der Ordnung informieren.
(6) Die Aufarbeitungskommission wird einen regelmäßigen Austausch mit dem Betroffenenbeirat, den Ansprechpartnern für Opfer von sexuellem Missbrauch bzw. von Körperverletzungen der Diözese und der/dem Präventionsbeauftragten der Diözese, sowie dem Bistum pflegen. Das Bistum wird eine/n Ansprechpartner/in als Schnittstelle benennen, wobei die Aufgaben und die zuständigen Personen verbindlich beschrieben werden. Der UAK steht es frei, sich in geeigneten Fällen mit ihren Anliegen an den Generalvikar bzw. den Ortsordinarius zu wenden. Diese ermöglichen bei Bedarf zeitnahe Besprechungstermine.
(7) Zur Sicherung der Transparenz des Aufarbeitungsprozesses berichtet die Aufarbeitungskommission von sich aus über wesentliche Schritte in schriftlicher Form dem Ortsordinarius und optional bzw. auf Aufforderung dem/r UBSKM. Zu den wesentlichen Schritten gehören v.a. Handlungsempfehlungen, auf die sich die UAK geeinigt hat.
Vor dem Abschluss der Arbeitsperiode wird dem Ortsordinarius ein Abschlussbericht für die jeweilige Arbeitsperiode vorgelegt. In dem Bewusstsein, dass Aufarbeitung keinen Schlusspunkt haben kann und bleibende Aufgabe der katholischen Kirche und der Gesellschaft ist, soll die Aufarbeitungskommission spätestens nach sechs Jahren einen vorläufigen Abschlussbericht vorlegen. Der vorläufige Abschlussbericht wird eine Zusammenfassung aller Ergebnisse und konkrete Handlungsempfehlungen beinhalten.
(8) Der/die Vorsitzende nimmt an den Austauschsitzungen aller Aufarbeitungskommissionen der Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland und den Sitzungen der bayerischen UAK-Vorsitzenden teil.
(9) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission leistet durch ihre Arbeit einen Beitrag zur Anerkennung des Unrechts und Leids der Betroffenen, zur Anregung und Aufrechterhaltung eines gesellschaftlichen Reflexionsprozesses, zur Beteiligung von Betroffenen am Prozess der Aufarbeitung, zu Schlussfolgerungen für den Schutz von Betroffenen und zur gesamten kirchlichen und gesellschaftlichen Aufarbeitung. Sie unterstützt Betroffene darin, im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie unter Beachtung der Rechte Dritter, Zugang zu den sie betreffenden Informationen und Unterlagen zu erhalten.
(10) Bei einer Einbeziehung Dritter, die mit konkreten Aufträgen verbunden ist, welche zu finanziellen Verpflichtungen der Diözese Regensburg führen (beispielsweise Gutachtensaufträge, Beauftragung von Rechtsanwälten o. ä.), erfolgt die formelle Beauftragung durch die Diözese Regensburg, wobei die inhaltliche Formulierung des konkreten Auftrags durch die Unabhängige Aufarbeitungskommission vorgenommen wird. Bei der dabei erforderlichen Abstimmung und Kooperation (s. § 9) wird die UAK das Ziel der Aufarbeitung im Auge behalten und konsensuale Lösungen anstreben. Bei jeder Einbeziehung Dritter stellt die UAK sicher, dass die Vorgaben der Vertraulichkeitserklärung, die Normen zum Datenschutz und die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 5 KDG gewahrt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die UAK besteht aus acht Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder benennt der Betroffenenbeirat. Die übrigen Mitglieder sind vom Ortsordinarius ernannte Personen aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz und öffentlicher Verwaltung (Experten).
(2) Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission werden vom Ortsordinarius für drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
(3) Bezüglich der Berufung der Experten bittet der Ortsordinarius die Bayerische Staatsregierung um Benennung geeigneter Personen.
(4) Die Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen sind auf Vorschlag des Betroffenenbeirats vom Ortsordinarius verbindlich zu ernennen.
(5) Die Berufung der Mitglieder der UAK erfolgt für eine Arbeitsperiode gemäß Absatz 6. Sie ist an die Vorschläge des Betroffenenbeirats bzw. der Bayerischen Staatsregierung in entsprechender Anwendung des can. 163 CIC gebunden.
(6) Die Arbeitsperiode beträgt drei Jahre gerechnet ab der konstituierenden Sitzung. Die Diözese Regensburg wird rechtzeitig die Mitglieder der UAK befragen, ob sie für eine erneute Berufung zur Verfügung stehen. Ferner wird die Diözese Regensburg die beteiligten Institutionen über das Ende der Arbeitsperiode und das Ergebnis der Befragung der Kommissionsmitglieder informieren und um Bestätigung der bisherigen Kommissionsmitglieder oder Mitteilung anderer geeigneter Personen für die nächste Arbeitsperiode bitten. Liegt zum Zeitpunkt des Endes einer Arbeitsperiode ein Abschlussbericht der UAK vor, bleiben die Kommissionsmitglieder bis zum Beginn der neuen Arbeitsperiode im Amt.
(7) Mitglieder können wiederberufen werden. Eine zweite Wiederberufung soll erst nach Ablauf einer Wartezeit von einer Arbeitsperiode erfolgen.
(8) Scheidet ein Mitglied während der Arbeitsperiode aus der UAK aus oder verstirbt das Mitglied, findet für den Rest der Arbeitsperiode eine Nachbesetzung gemäß Absatz 2 bis 5 statt. Ist bereits mehr als die Hälfte der Arbeitsperiode beim Ausscheiden des Mitglieds verstrichen, kann im Einvernehmen mit den restlichen Mitgliedern der UAK und der Diözese Regensburg auf eine Nachbesetzung verzichtet werden.
(9) Die Experten sollen über persönliche und/oder fachliche Erfahrungen im Umgang mit Missbrauchsbeschuldigten oder/und Betroffenen verfügen.
(10) Die Mitglieder der Kommission verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Kommission bekannt werden. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Aufarbeitungskommission. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung bzw. Datenschutzerklärung wird von den Mitgliedern gesondert unterzeichnet.
§ 5 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Vor dem Ende der Arbeitsperiode scheidet ein Mitglied der UAK aus durch:
Rücktritt, der dem Ortsordinarius von Regensburg gegenüber in Schriftform zu erklären ist. Der Rücktritt ist jederzeit möglich und wird mit dem Eingang der Erklärung beim Ortsordinarius wirksam.
Abberufung durch den Ortsordinarius von Regensburg. Die Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn das Mitglied krankheitsbedingt über einen längeren Zeitraum ausfällt bzw. massiv oder beharrlich gegen Pflichten aus der Satzung verstößt. Eine Abberufung kann auch erfolgen, wenn alle übrigen Mitglieder die Abberufung wünschen. Hierüber ist nach Anhörung des Mitglieds durch die UAK ein Beschluss herbeizuführen, bei dem das abzuberufende Mitglied nicht stimmberechtigt ist. Dieser Beschluss ist dem Ortsordinarius zu übermitteln.
(2) Im Falle einer Abberufung hört der Ortsordinarius das betroffene Mitglied vor seiner Entscheidung persönlich an. Die Abberufung erfolgt durch ein beschwerdefähiges Dekret des Ortsordinarius von Regensburg. Die Abberufung wird mit Ablauf der Beschwerdefristen der can. 1734 - 1737 CIC beziehungsweise mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde rechtswirksam.
§ 6 Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Die Aufarbeitungskommission wählt mit einfacher Mehrheit ein Mitglied als Vorsitzende/n. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet ein Losentscheid statt. Für den Verhinderungsfall wird für alle Aufgaben des/der Vorsitzenden eine Stellvertretung durch die UAK bestimmt.
(2) Der/die Vorsitzende und seine Vertretung sollen aufgrund beruflicher Erfahrung und gesellschaftlicher Stellung die Gewähr für eine effektive und zielorientierte Leitung der Kommission bieten. Sie müssen der Gruppe der Experten angehören, um die besondere Aufgabenstellung der UAK auch nach außen zum Ausdruck zu bringen.
(3) Die Geschäftsführung der Aufarbeitungskommission obliegt dem/der Vorsitzenden.
(4) Der/die Vorsitzende vertritt die Aufarbeitungskommission nach außen.
§ 7 Arbeitsweise
(1) Die Aufarbeitungskommission tagt in der Regel dreimal im Jahr in Präsenz. Online-Sitzungen der UAK können nach Bedarf einberufen werden. Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen, wenn das Interesse es erfordert oder wenn wenigstens zwei Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe von Gründen und der gewünschten Form (Präsenz oder online) bei dem/der Vorsitzenden beantragen.
(2) Die Sitzungen sind von dem/der Vorsitzenden in Textform einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung zugehen. In dem Einladungsschreiben sind Zeit, Ort bzw. der Verweis auf einen Onlinelink sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung wird von dem/r Vorsitzenden vorgeschlagen und durch die Kommission genehmigt.
(3) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Wahlen kann die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss/Wahlleiter übertragen werden.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung ist unzulässig. Durch einstimmigen Beschluss kann Öffentlichkeit für einzelne Sitzungen hergestellt werden.
(5) Die jeweiligen diözesanen Ansprechpartner/innen und die Präventions- bzw. Interventionsbeauftragten oder andere geeignete kirchliche Mitarbeiter/innen werden mindestens einmal im Jahr und bei Gesprächsbedarf als Gäste eingeladen. Die Sitzungsleitung kann neben den benannten Gästen weitere Gäste zulassen oder Sitzungen ohne Gäste durchführen.
(6) Jede Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit ist jedoch an die Anwesenheit des/r Vorsitzenden oder der Vertretung gebunden.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
(8) Über die Art der Abstimmung (z. B. schriftlich, durch Zuruf oder Handheben) entscheidet der/die Vorsitzende. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(9) In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, welche der/die Vorsitzende verbindlich feststellt, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder in Textform mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind zusätzlich in die Niederschrift über die nächste Sitzung aufzunehmen.
(10) Der/die Vorsitzende kann bestimmen, dass Sitzungen auch als Online- oder Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Bereich durchgeführt werden. Auf Wunsch der Kommission stellt die Diözese die notwendigen technischen Mittel und Räume zur Verfügung. In diesem Fall sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.
(11) Über jede Sitzung ist von einem/einer von der Versammlung zu wählenden Protokollführer/in eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift wird in Textform an die Mitglieder übersandt und ist vertraulich zu behandeln (s.o. § 4 Abs. 11). Die Vertraulichkeit kann von den Teilnehmern aufgehoben werden. Dies ist im Protokoll zu vermerken.
§ 8 Projektbezogene Arbeitsgruppen
(1) Die Aufarbeitungskommission kann für bestimmte Geschäftsbereiche Arbeitsgruppen einrichten, die bestimmte Projekte bearbeiten und bis zur Entscheidungsreife weiterentwickeln sollen.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von der Aufarbeitungskommission berufen, die auch über den Arbeitsauftrag und die Arbeitsweise befindet. Sie verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens zwei Mitglieder der Aufarbeitungskommission angehören und zwar ein Betroffener und ein Experte. Sofern externe Personen als Mitglieder der Arbeitsgruppe ernannt werden, bedarf dies der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Aufarbeitungskommission.
(3) Die Regelungen für die Aufarbeitungskommission gelten für die Arbeitsgruppen sinngemäß.
§ 9 Kooperation
(1) Diözese und UAK sollen mit dem Ziel der Förderung der Aufgabenerledigung zusammenarbeiten. Die Kommission erwartet, dass Akteneinsicht oder Auskunft gewährt wird, sofern es für die Erledigung der Aufgaben der Kommission erforderlich und rechtlich zulässig ist. Rechtlich relevante Interessen Dritter dürfen nicht entgegenstehen.
(2) Dabei sind das geltende staatliche und kirchliche Recht zu beachten.
§ 10 Unabhängigkeit
(1) Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind weisungsfrei und arbeiten unabhängig. Der Ortsordinarius ist nicht berechtigt, den Mitgliedern der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Weisungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Tätigkeit oder der Art und Weise der Durchführung ihrer Tätigkeiten zu erteilen. Die Unabhängigkeit gilt auch gegenüber der DBK, UBSKM und den dort angesiedelten Organisationseinheiten.
(2) Mögliche Interessenskonflikte der Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission haben die betroffenen Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission frühzeitig offenzulegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen. Besteht ein Interessenskonflikt, darf das betreffende Kommissionsmitglied an einer entsprechenden Entscheidung nicht beteiligt werden. Im Zweifelsfall wird ein Interessenskonflikt durch Beschluss der Aufarbeitungskommission mit einfacher Mehrheit festgestellt.
§ 11 Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigung
Die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Aufarbeitungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung werden alle Tätigkeiten eines Mitglieds für die Kommission abgegolten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Einvernehmen zwischen der Unabhängigen Kommission und dem Generalvikar festgelegt. Den Kommissionsmitgliedern werden durch ihre Tätigkeit entstehende angemessene Auslagen und Aufwendungen unter Anwendung der Reisekostenordnung der Bayerischen Diözesen (ABD Teil D, 9) erstattet. Die Mitglieder rechnen die Aufwandsentschädigung sowie den Auslagenersatz quartalsweise oder jährlich mit der Diözese Regensburg ab. Sie sind für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung selbst verantwortlich.
§ 12 Rechtsgeschäftliche Vertretung
Die UAK wird durch den Generalvikar des Ortsordinarius von Regensburg, in dessen Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter des Generalvikars gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Generalvikar kann die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der UAK mit der Wahrnehmung der Vertretung bevollmächtigen; eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen. Die Erteilung von Untervollmachten ist ausgeschlossen. Für das Innenverhältnis vereinbaren Ortsordinarius und UAK, dass Vertretungshandlungen nur einvernehmlich vorgenommen werden.
§ 13 Haftungsbeschränkungen
Die Mitglieder der UAK sind der Diözese Regensburg gegenüber nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Im Übrigen stellt die Diözese Regensburg die Mitglieder der UAK entsprechend einer zu erstellenden „Haftungsfreistellung“ im gesetzlichen Rahmen von einer Haftung gegenüber Dritten frei und gewährt Rechtsschutz.
§ 14 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der UAK und Unterschrift des Ortsordinarius in Kraft.
Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die UAK und werden mit Gegenzeichnung durch den Ortsordinarius wirksam.
Bischof Dr. Voderholzer
Böhm, Vorsitzender der UAK Regensburg
Definitionen
a
Gemeinsame Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz
Unabhängige Aufarbeitungs-Kommission für den Bereich der Diözese Regensburg
Kleriker, Laien, ehrenamtlich Tätige und sonstige Beschäftigte der katholischen Kirche
Kinder, Jugendliche, sowie schutz- und hilfebedürftige (vulnerable) erwachsene Personen (z.B. bei Abhängigkeitsverhältnissen, Menschen mit Behinderung u.a., die in ihren Widerstandsmöglichkeiten eingeschränkt sind)
Sexueller Missbrauch und massive Gewalt in allen Erscheinungsformen, insbesondere sexualisierte bzw. physische Gewalt und massiver Missbrauch geistlicher Autorität
Der/Die Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
Mitglieder der UAK, die der Ortsordinarius auf Vorschlag der Bayerische Staatsregierung ernennt
Rahmenordnung zum Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren sowie zur Aufwandsentschädigung für die strukturelle Beteiligung von Betroffenen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Abkürzungen
a
GemErk
a
a
a
a
UAKa
a
Mitarbeiteraa
a
Betroffene
aa
a
a
Missbrauchstaten
a
a
UBSKM
a
Experten
a
Rahmenordnung
a
a
KdöR